1. Allgemeines 2. Audio-Recording, Mastering, Producing 3. Notensatz 4. Juristisches Download AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.06.2003

1. Allgemeines - Geltungsbereich


(a) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

(b) music solutions andreas bay unterbreitet dem Auftraggeber ein Angebot unter Einbezug dieser AGB bezüglich der angefragten und vom Auftraggeber spezifizierten Leistungswünsche. An das Angebot ist music solutions andreas bay zwei Wochen gebunden, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber nimmt das Angebot schriftlich mit Zahlung der Vorauskasse an.

(c) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Insbesondere sind mündliche Nebenabsprachen nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

(d) Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

(e) Von uns erstellte Kostenvoranschläge sind keine Auftragsbestätigung für den Auftraggeber. Vielmehr können wir ohne Angabe von Gründen die Entgegennahme eines Auftrages ablehnen.

(f) Alle von uns angegebenen Preise sind Bruttopreise. Mehrwertsteuer wird gem. §19.1 UstG nicht getrennt ausgewiesen.

(g) Für von uns kostenlos erbrachte Leistungen, die nicht gesondert in der Rechnung aufgeführt sind, übernehmen wir keine Gewährleistung oder Haftung. Dies gilt insbesondere für materielle und finanzielle Schäden und Folgeschäden, die auf von uns gelieferter fehlerhafter Ware beruhen.

2. Audio-Aufnahmen, CD-Mastering, Tonträger-Vervielfältigung und zugehörige Arbeiten


2.1 Auftragserteilung, Angebot und Bestellung

(a) Die Auftragserteilung sowie Terminvereinbarung für Audioaufnahmen, CD-Mastering und -erstellungen sowie Notensatz erfolgt schriftlich mit unseren Formularen.

(b) Wir können ohne Angabe von Gründen die Bestellung des Auftraggebers ablehnen. In diesem Fall haften wir nicht für finanzielle oder materielle Schäden des Auftraggebers. Insbesondere Verdienstausfall und Aufwendungen für Vorbereitungen der Bestellung werden nicht von uns ersetzt.

(c) Beiden Vertragspartnern bleibt vorbehalten, einen vereinbarten Termin ohne Angabe von Gründen fristlos zu streichen. Beide Vertragsparteien können bis zum unter (2.1.d) beschriebenen Auftrags-Beginn vom Vertrag zurücktreten. Im Falle, dass die music solutions andreas bay einen vereinbarten Termin streicht oder vom Vertrag zurücktritt, übernehmen wir keine Haftung für dem Auftraggeber entstandene Schäden. Insbesondere alle finanziellen Schäden, wie z.B. Verdienstausfall und Nebenkosten der Produktion (z.B. Bezahlung von Leihfahrzeugen und Instrumenten aller Art, Fahrtkosten etc.) werden nicht ersetzt.

(d) Ein vom Auftraggeber erteilter und von uns bestätigter Auftrag beginnt mit unserer Ausführung der ersten für die Produktion notwendigen Arbeitsschritte.

(e) Der Auftraggeber hat selbständig die Fehlerfreiheit aller uns übergebenen Vorlagen zu überprüfen.

(f) Außerdem bestätigt der Auftraggeber automatisch (ohne weitere schriftliche Vereinbarung) mit Auftragserteilung die Fehlerfreiheit der überreichten Tonträger und Druckvorlagen. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für alle Unzulänglichkeiten der Tonträgervervielfältigung und der Vervielfältigung der Drucksachen, die auf von ihm gelieferte fehlerhafte Unterlagen zurückzuführen sind.

2.2 Unterlagen - Werkzeuge

(a) Der Auftraggeber legt die für die Tonträger- und Drucksachenherstellung erforderlichen Unterlagen kostenlos in schriftlicher eindeutiger Form dem Auftrag bei. Falls die Materialien nicht unmittelbar für das von uns angewandte Produktionsverfahren anwendbar sind, sind wir berechtigt - ohne weitere Rücksprache mit dem Auftraggeber - notwendige Extrabearbeitungen zum jeweils gültigen Stundensatz auf Kosten und Rechnung des Bestellers vorzunehmen. Zu diesem Zwecke sind wir außerdem berechtigt, die CD-Produktion auf unbestimmte Zeit zu verzögern. Sollten durch falsche, missverständliche oder verspätete Angaben des Bestellers Mehrkosten bei der Produktion des Tonträgers oder der Drucksachen entstehen, so hat der Besteller diese zu tragen.

(b) Bänder, grafische Unterlagen, Lithographien und Filme, welche der Besteller uns zur Herstellung eines Tonträgers zur Verfügung stellt, dürfen nach der Verwendung auf Kosten und Gefahr des Bestellers zurückgesandt werden. Im Falle des von uns zu vertretenden Verlustes von Bändern, grafischen Unterlagen, Lithographien und Filmen, welche sich im Eigentum des Bestellers befinden, haben wir den Materialwert der verlustig gegangenen Sache zu ersetzen. Die neuerlichen Herstellungskosten oder darüber hinausgehende Schäden haben wir nicht zu ersetzen. Für die Herstellung von Sicherheitskopien ist der Besteller verantwortlich.

(c) Die von uns zur Herstellung der Tonträger erzeugten Bänder, graphischen Unterlagen, Filme, Lithographien und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und sind im Fertigungspreis nicht enthalten.

2.3 Preise - Zahlungsbedingungen

(a) Unsere Preise richten sich nach unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, z.B. aufgrund Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

(b) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird gem. §19.1 UstG nicht getrennt ausgewiesen.

(c) Der Abzug von Skonto ist nicht möglich.

(d) Unsere Rechnungen gelten vom Auftraggeber als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 7 Tagen schriftlich widersprochen wird.

(e) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Auftragsendpreis zu 50% der voraussichtlichen Summe bei Auftragserteilung fällig. Der Restbetrag wird bei Lieferung bzw. Abholung der Ware durch den Besteller fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(f) Wechsel werden nicht akzeptiert.

(g) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Auftraggeber kein Zurückbehaltungsrecht zu.

2.4 Lieferung - Gefahrübergang

(a) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abholung der Ware durch den Auftraggeber.

(b) Teillieferungen und damit verbundene Teilerfüllung der Bestellung bleiben vorbehalten.

(c) Bei Postversand der Ware und berechtigten Rücksendungen werden die kostengünstigsten Versandkosten berücksichtigt und in Rechnung gestellt.

(d) Gefahrübergang erfolgt bei Abholung durch Auftraggeber bzw. bei Übernahme der Ware durch Post oder Paketdienst.

2.5 Lieferzeit

(a) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, insbesondere den Eingang der vollständigen Produktionsunterlagen voraus.

(b) Die Lieferfrist wird in schriftlicher Form von uns jeweils gesondert mit dem Auftraggeber vereinbart. Sie kann die Dauer von 4 Monaten überschreiten.

(c) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(d) Setzt uns der Auftraggeber, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

(e) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - als solche gelten die Umstände, die mit Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können, insbesondere nicht zu vertretende technische Schwierigkeiten oder Leistungsstörungen bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(f) Wenn die Behinderung länger als 4 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Voraussetzung einer Berufung auf vorgenannte Umstände ist die sofortige Benachrichtigung des Auftraggebers.

2.6 Qualität der Dienstleistung - Fertigungstoleranzen

(a) Wir bemühen uns, hochwertige Arbeit zu leisten. Zufriedenstellende Ergebnisse können wir allerdings nicht garantieren.

(b) Wünscht der Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich und schriftlich, dass alle oder spezielle Dienstleistungen in seinem Beisein erbracht werden, können die Arbeiten ohne Rücksprache mit dem Kunden in seiner Abwesenheit vorgenommen werden. Kundenwünsche müssen schriftlich im Vertrag niedergelegt sein.

(c) Alle Arbeitsschritte werden von music solutions andreas bay nach eigenen Maßstäben für technische Durchführbarkeit und Ästhetik ausgeführt. Alle in der Auftragserteilung nicht genau umschriebenen Dienstleistungen können wir ohne Rückfrage beim Auftraggeber nach eigenen Kriterien durchführen.

(d) Insbesondere kann der Auftraggeber keine Ansprüche auf Korrektur geltend machen, wenn z.B. Gesang oder Instrumente der fertig gestellten Tondokumente nicht in der gewünschten Lautstärke zu hören sind.

(e) Als vertragsgemäß gelten technisch bedingte Abweichungen der Endprodukte von den graphischen Vorlagen und Masterbändern, sofern sie sich innerhalb des branchenüblichen Maßes halten.

(f) Drucksachen sind auch bei Farb- und Positionsabweichungen (der gelieferten Ware im Vergleich zu den vom Kunden eingesandten Vorlagen) einzelner Bildelemente oder der Darstellungen als Gesamtheit vertragsgemäß.

2.7 Ton- und Datenträger

(a) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Probeexemplare der erstellten Tondokumente während des Produktionsprozesses. Es können jedoch bei bestimmten Zwischenschritten der Produktion Probeexemplare erstellt werden. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

(b) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Kontrolle der Tondokumente mit verschiedenen Wiedergabesystemen (insbesondere gilt dieser Ausschluss für Autoradios, portable Kassettenrecorder, portable CD-Player, veralteten HIFI-Komponenten etc.)

(c) Die Ton- und Datenträger werden nur bei vollständiger Bezahlung des Auftrages an den Auftraggeber überreicht.

(d) Die Originale der Produktion sind Eigentum der music solutions andreas bay. Kopien der Aufnahmen werden nach der jeweils gültigen Preisliste angefertigt.

2.8 Gewährleistung - Schadensersatz

(a) music solutions andreas bay kann keinerlei Haftung für Produktionsausfälle insbesondere durch technische Schwierigkeiten bei der Aufnahme, der Datenübergabe an den Rechner oder physischen Beschädigungen der DAT-Bänder sowie durch menschliches Versagen, geringe Fahrlässigkeit oder höhere Gewalt übernehmen. Dies gilt im Besonderen bei nicht wiederholbaren Konzert- und Livemitschnitten. Es entstehen in diesem Fall keine Kosten für den Auftragsgeber. Eine erneute Auftragsstellung bleibt dem Auftraggeber frei.

(b) Der Auftraggeber hat gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel hin unverzüglich zu untersuchen. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware - bei verborgenen Mängeln nach Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware - schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Wir haften nicht für entstandene Transportschäden.

(c) Beanstandete Ware darf nur mit unserem Einverständnis zurückgesandt werden.

(d) Nichterhalt einer bestellten Warenlieferung ist spätestens 8 Tage nach Zugang der Warenrechnung anzuzeigen.

(e) Die Haftung für andere als Fabrikations- oder Materialfehler ist ausgeschlossen. Ein technischer Produktionsfehler bei Compact Discs liegt vor, wenn Abweichungen zu den technischen Daten des Phillips-Redbook´s vorliegen bzw. die CD eindeutige technische und physische Mängel aufweist.

(f) Im Gewährleistungsfall leisten wir nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Gutschrift.

(g) Sollte eine Ersatzlieferung fehlschlagen oder sich aus Gründen, die wir zu vertreten haben, über eine angemessene Frist hinaus verzögern, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen.

(h) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie zum Beispiel für Schäden an Abspielgeräten. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

(i) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.

(j) Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(k) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

2.9 Eigentumsvorbehalt

(a) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Auftraggeber ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

(b) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Auftraggeber bestehen.

(c) Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Auftraggeber unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

(d) Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

(e) Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

(f) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(g) music solutions andreas bay ist berechtigt, angemessene Datensicherungen gleich welcher Art vorzunehmen und diese bis zu zwei Jahren nach Lieferung zu verwahren. Eine darüber hinausgehende Verwahrpflicht besteht nicht. Bei Datenverlust auf Seiten des Bestellers ist eine Nachbestellung einer Kopie der Datensicherung gegen die jeweils branchenübliche Vergütung möglich.

(h) music solutions andreas bay ist berechtigt, ohne Absprache mit dem Auftraggeber für den eigenen, nicht gewerblichen Bedarf Medien in beliebiger Stückzahl zu erstellen. Ebenso besteht das Recht auf Vergabe von Referenz-CD´s und -notensätzen ohne Absprache.

2.10 Urheberrechte - Warenkennzeichnung

(a) Der Auftraggeber garantiert, dass einer Herstellung und Vervielfältigung der vertragsgegenständlichen Tonträger keine gesetzlichen Ge- und Verbote sowie keine Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Verlags-, Künstler-, Warenzeichen- und Musterschutzrechte entgegenstehen. Der Auftraggeber stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die aus einer Verletzung vorgenannter Rechte gegen uns geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für diesbezüglich anfallende Anwalts- und Prozesskosten.

(b) Sämtliche Urheberrechtslizenzen, Copyrightgebühren, Tantiemen und dergleichen sind vom Auftraggeber für alle in Auftrag gegebenen und hergestellten Tonträger an die Bezugsberechtigten, insbesondere an die Urheberrechtsgesellschaften zu entrichten. Der Auftraggeber entbindet uns von jeder diesbezüglichen Verantwortung. Werden diesbezüglich von dritter Seite Forderungen gegen uns geltend gemacht, so begleicht der Auftraggeber die daraus resultierenden Schäden und hält uns bei allen anfallenden Kosten schad- und klaglos.

(c) Wenn der Auftraggeber uns mit der GEMA- Abrechung seines Auftrages befasst, werden wir lediglich die verpflichtende GEMA-Anmeldung (ohne Mitgliedschaft) seiner eigenen Produktion vornehmen.

(d) Übernimmt der Auftraggeber selbst die Vervielfältigung von CDs, Cover und Label, ist er verpflichtet, das Logo von music solutions andreas bay auf den Medien zu belassen. Es ist ihm nicht gestattet, ohne Absprache an den von uns erstellten Vorlagen Veränderungen durchzuführen. Jede Vervielfältigung ist mit music solutions andreas bay gemäß gültiger Preisliste und Vertrag abzurechnen.

(e) Die Haftung für Rechtsmängel ist gänzlich ausgeschlossen. Der Auftragsgeber wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung der Leistungen des Unternehmers durch Rechte Dritter, insbesondere Urheber - und Copyright-Rechte, beeinträchtigt sein kann und die Nutzung der vorherigen Genehmigung der Berechtigten, ihrer Wahrnehmungsbeauftragten (z.B. GEMA), Verlage, Labels etc. bedarf.

3. Ergänzende Bestimmungen Notensatz

3.1 Erstellung

(a) Der Notensatz erfolgt ausschließlich nach Vorlagen und Angaben des Auftraggebers. Für die Qualität der Vorlagen und Angaben sowie des verwendeten Träger-Mediums ist der Auftraggeber verantwortlich. Das Risiko von u.a. Unklarheiten und Undeutlichkeiten trägt der Auftraggeber.

(b) Vor endgültiger Fertigstellung erhält der Auftraggeber einen Probeausdruck des Notensatzes zur Abnahme. Soweit Änderungen / Ergänzungen erforderlich und berechtigt sind, hat der Auftraggeber uns diese umgehend schriftlich mitzuteilen. music solutions andreas bay ist berechtigt, dem Auftraggeber hierzu eine angemessene Frist zu setzen.

(c) Soweit Änderungen / Ergänzungen auf Umständen beruhen, die music solutions andreas bay nicht zu vertreten hat, so ist music solutions andreas bay zur Änderung / Ergänzung nur gegen entsprechendes Entgelt und nur soweit sie zumutbar ist verpflichtet.

3.2 Lieferformat

(a) Der Notensatz wird auf weißem Papier (80g/m²) ohne Einband bei Papiergröße bis DIN A4 mit 600 dpi Laserdruck gefertigt. Papiergröße bis DIN A3 werden mit Farb-Inkjet bis 2.800 dpi (Auf Wunsch auch bei DINA A4) erstellt.

(b) Zur Datensicherung wird der Notensatz als EPS-File auf CD-R gebrannt. Eine Sicherungskopie verbleibt bei music solutions andreas bay. Kompatibilitätsprobleme gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(c) Der Notensatz erfolgt mit Software des technisch neuesten Standes. Ansprüche auf Verwendung bestimmter Software besteht nicht. Kompatibilitätsprobleme gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.3 Verwertungs- und Nutzungsrechte

(a) Berechtigter Inhaber sämtlicher notwendiger Rechte an den zu bearbeitenden Vorlagen, Noten, Texten, Tonträgern/Dateien gleich welcher Art und Musikstücken ist der Auftraggeber. Der Auftraggeber versichert darüber hinaus auch, dass keine sonstigen Rechte anderer Personen/Dritter (Copyright, GEMA, u.ä.) einer Notation oder Transkription eines Notenwerkes entgegen stehen. Sofern Rechte Dritter berührt sind oder sein könnten, obliegt es dem Auftraggeber, Genehmigungen einzuholen. Der Auftraggeber hat etwaige Nutzungsentgelte zu entrichten (z.B. GEMA). Für Rechtsverletzungen haftet ausschließlich der Besteller und stellt music solutions andreas bay bereits jetzt von allen etwaigen Ersatz- oder Unterlassungsforderungen Dritter frei.

(b) music solutions andreas bay ist berechtigt, ohne Absprache mit dem Auftraggeber für den eigenen, nicht gewerblichen Bedarf Medien in beliebiger Stückzahl zu erstellen. Ebenso besteht das Recht auf Vergabe von Referenz-CDs und -notensätzen ohne Absprache.

4. Juristische Angelegenheiten

4.1 Gerichtsstand - Erfüllungsort

(a) Gerichtsstand ist Stuttgart. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

4.2 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts. Jegliche Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

(2) Sollten Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingung und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien unter Würdigung der Gesamtumstände vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.

1. Allgemeines 2. Audio-Recording, Mastering, Producing 3. Notensatz 4. Juristisches